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  • · Fachbeitrag · Abfindung

    Keine Abfindung bei sozial gerechtfertigter Kündigung

    | Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass ArbN glauben, nach einer (sozial gerechtfertigten betriebsbedingten) Kündigung durch den ArbG einen Anspruch auf Abfindung zu haben. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen. |

     

    Ein Anspruch besteht nur, wenn dieser in einem Sozialplan zwischen ArbG und Betriebsrat festgelegt worden ist, oder in den Fällen der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG durch Gerichtsurteil nach einem Antrag von ArbG oder ArbN. Hält das Gericht die Kündigung für sozial gerechtfertigt, ist eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG ausgeschlossen. Das betonte noch einmal das LAG Rheinland-Pfalz (12.1.17, 5 Sa 51/16, Abruf-Nr. 192148).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 164 | ID 44894076