Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Schadenersatzansprüche des ArbG wegenKartellabsprachen durch Angestellte?

    | Ein ArbN, der von seinem ArbG auf Schadenersatz wegen angeblich von ihm getroffener kartellrechtswidriger Absprachen in Anspruch genommen wird, kann dem erfolgreich ein Mitverschulden des ArbG entgegenhalten. Dies gilt zumindest, wenn der ArbG bzw. seine Organe selbst das kartellrechtswidrige Absprachesystem geschaffen haben (LAG Düsseldorf 27.11.15, 14 Sa 800/15, Abruf-Nr. 182261 ). |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit 1989 beim ArbG, der Schienen und andere gleistechnische Produkte vertrieb, beschäftigt. Seit 1996 war er Leiter eines der zehn Verkaufsbüros des ArbG und dort zuständig für Vertrieb, technische Beratung und Materialeinkauf. Gegen den ArbG wurde Mitte 2013 ein Bußgeld von 88 Mio. EUR wegen kartellrechtswidriger Absprachen zulasten verschiedener Kunden auf dem sogenannten Privatmarkt, insbesondere von Nahverkehrsbetrieben, erlassen.

     

    Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der ArbG im Wege der Widerklage geltend gemachte Schadenersatz in Höhe von zuletzt 300.000 EUR. Diese setzen sich zusammen aus Rechtsverfolgungskosten, Aufklärungskosten und Teilen des Bußgelds. Zudem möchte der ArbG festgestellt wissen, dass der ArbN zum Ersatz der weiteren Schäden aufgrund von Kartellabsprachen bezüglich einzelner benannter Aufträge aus dem Bereich des Privatkundengeschäfts verpflichtet ist. Er begründet seine Forderungen damit, dass der ArbN an den rechtswidrigen Kartellabsprachen aktiv beteiligt gewesen sei. Dadurch habe er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Dies bestreitet der ArbN.