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  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderungen

    Was ändert sich 2017 in der Arbeitsmarktpolitik?

    | Auch der Beginn des Jahres 2017 bringt für den Arbeitsrechtler einige Gesetzesänderungen und Neuerungen. Hier ein kurzer Überblick über die Wichtigsten. |

     

    1. Mindestlohn

    Der gesetzliche Mindestlohn stieg zum 1.1.17 erstmals an. Damit gilt: Es muss nun mindestens 8,84 EUR brutto pro Stunde gezahlt werden.

     

    2. Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung

    Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt einheitlich für das Bundesgebiet. Das bedeutet, es gibt keine verschiedenen Werte für West- und Ostdeutschland. Diese Grenze erhöhte sich zum 1.1.17 von bisher 56.250 EUR auf 57.600 EUR. Auf den Monat gerechnet liegt die Grenze damit bei 4.800 EUR. ArbN, die im Jahr mehr als 57.600 EUR bzw. im Monat mehr als 4.800 EUR verdienen, entscheiden selbst, ob sie bei einer der gesetzlichen Krankenkassen bleiben oder sich privat versichern.

     

    Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV stieg zum 1.1.17 von bisher 50.850 EUR pro Jahr auf 52.200 EUR brutto jährlich bzw. von bisher 4.237 EUR monatlich auf 4.350 EUR pro Monat.

     

    Wer die Versicherungspflichtgrenze in der GKV von 57.600 EUR nicht überschreitet und daher versicherungspflichtig in der GKV ist, unterliegt aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze nur mit dem Einkommensteil von 52.200 EUR der Beitragspflicht zur GKV. Die darüber liegenden Gehaltsbestandteile sind beitragsfrei in der GKV. Die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV gelten auch für die Pflegeversicherung.

     

    3. Hartz IV

    Seit dem 1.1.17 stiegen die Unterstützungsleistungen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“) nach dem SGB II. Der Regelsatz stieg wie folgt:

     

    • Regelbedarfsstufe 1: für Alleinstehende von monatlich 404 EUR (2016) auf 409 EUR.
    • Regelbedarfsstufe 2: Bei Paaren, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, beträgt der Grundbetrag anstatt 364 EUR (2016) nun 368 EUR.
    • Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen, bekommen nun 327 EUR.
    • Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre erhalten monatlich 311 EUR (bisher: 306 EUR).
    • Regelbedarfsstufe 5: Kinder von sechs bis 13 Jahren monatlich 291 EUR (bisher: 270 EUR).
    • Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis fünf Jahren erhalten monatlich 237 EUR (hier erfolgt keine Anhebung).

     

    4. Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

    Ebenfalls zum Januar 2017 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und in der Arbeitslosenversicherung nach oben angepasst.

     

    Wer mit seiner Rente über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, muss zwar immer noch Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Doch sind Gehaltsbestandteile, die die Grenzwerte übersteigen, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Bezogen auf diese Gehaltsbestandteile werden keine Beiträge abgeführt.

     

    In der allgemeinen Rentenversicherung (West) stieg die Beitragsbemessungsgrenze zum Jahreswechsel von 6.200 EUR auf 6.350 EUR pro Monat an. In den neuen Bundesländern stieg sie von 5.400 EUR auf 5.700 EUR pro Monat. Dementsprechend erhöhten sich die Jahreswerte von 74.400 EUR (West) auf 76.200 EUR (West) bzw. von 64.800 EUR (Ost) auf 68.400 EUR (Ost).

     

    Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 341 Abs. 4 SGB III). Die oben angegebenen Einkommensgrenzen gelten daher auch für die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung.

     

    5. Schwerbehindertenrecht

    Die Rechte der betrieblichen Schwerbehindertenvertretungen wurden durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) verbessert. Damit traten zum 1.1.17 folgende Änderungen in Kraft:

     

    • Bisher: Freistellung der Vertrauensleute der Schwerbehinderten erst ab 200 schwerbehinderten ArbN im Betrieb. Neu: Bereits ab 100 schwerbehinderten ArbN.
    • Neu: Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung in eine vom ArbG geplante Kündigung. Durch den neuen § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX ist eine Kündigung eines schwerbehinderten ArbN, den der ArbG ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, generell unwirksam.
    • Neu: Vertrauensleute der Schwerbehinderten können leichter Stellvertreter in ihre Arbeit einplanen und formell leichter an Fortbildungen teilnehmen.

     

    6. Neu: Die Flexirente

    Viele ehemalige ArbN beziehen eine Regelaltersrente und möchten dennoch weiter arbeiten. Durch die neuen Regelungen des Flexirentengesetzes wird dieses leichter: Seit Januar 2017 kann der Hinzuverdienende seinen Rentenanspruch erhöhen, wenn er weiter Rentenbeiträge zahlt. Voraussetzung: Er muss gegenüber seinem ArbG auf die Versicherungsfreiheit seines Hinzuverdienstes verzichten (§ 5 Abs. 4 SGB VI, neue Fassung). Weiterhin sind ArbG seit dem 1.1.17 von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung entlastet, die sie bisher für hinzuverdienende Rentner abführen mussten, wenn diese die Regelaltersgrenze erreicht haben. Der nur vom ArbG abzuführende Beitrag entfällt nun zeitlich begrenzt für fünf Jahre.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 34 | ID 44463856