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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Eignung des ArbN entfällt nicht immer bei außerdienstlichem Delikt

    | Eine fristlose Kündigung ist bei außerdienstlichen Delikten eines ArbN nur gerechtfertigt, wenn hierdurch die Eignung und Zuverlässigkeit entfallen. Dies hängt unter anderem von der Schwere des Delikts, der konkreten Arbeitsaufgabe und der Stellung des ArbN im Betrieb ab. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit 1991 bei einem Chemieunternehmen im Labor beschäftigt. Er arbeitete dort im Bereich der Qualitätsanalyse. Er war im Wesentlichen mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten befasst. Im August 2016 wurden in seiner Wohnung von der Polizei 1,5 Kilogramm chemische Stoffmischungen gefunden, die als gefährlich bewertet wurden. In der Wohnung befand sich zudem ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Im gleichen Monat wurde der ArbN wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens aus April 2016 verurteilt. Der ArbG erfuhr hiervon durch Presseberichte. Nach Anhörung des ArbN kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Nachfolgend kündigte er zudem ordentlich. Das Arbeitsgericht Solingen (2.3.17, 3 Ca 1389/16 lev) wies die Kündigungsschutzklage ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Vor dem LAG Düsseldorf (12.4.18, 11 Sa 319/17, Abruf-Nr. 200725) war der ArbN mit seiner Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung erfolgreich. Die 11. Kammer kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens nicht gegeben waren. Allerdings könne auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, wenn diese die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des ArbN entfallen lasse. Dabei seien folgende Aspekte zu berücksichtigen: Art und Schwere des Delikts, die geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb.