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  • 01.06.2010 | Urlaubsrecht

    Können langjährig arbeitsunfähige ArbN unbegrenzt Urlaubsansprüche ansammeln?

    Das LAG Hamm hat den EuGH wegen der Frage angerufen, ob bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für jedes Jahr erhalten bleibt, sodass der betroffene ArbN über Jahre Urlaubsansprüche ansammelt (LAG Hamm 15.4.10, 16 Sa 1176/09, Abruf-Nr. 101260).

     

    Sachverhalt

    Der schwerbehinderte ArbN war in der Zeit vom 1.4.64 bis zum 31.8.08 im Betrieb des ArbG als Schlosser beschäftigt. Er war seit dem 23.1.02 zunächst arbeitsunfähig krank und bezog ab dem 1.10.03 jeweils befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.8.08 durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet. Der ArbN hat am 18.3.09 beim Arbeitsgericht Klage auf Abgeltung seines Urlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008 von jeweils 35 Arbeitstagen eingereicht.  

     

    Das Arbeitsgericht hat dem ArbN die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von 60 Arbeitstagen und des Schwerbehindertenurlaubs von 15 Arbeitstagen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Berufung des ArbG.  

     

    Gründe für den Vorlagenbeschluss

    Am 20.1.09 verkündete der EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff (C-350/06), dass ein ArbN seinen Urlaubsanspruch behält, wenn er ihn wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Danach gab das BAG seine bis dahin gefestigte Urlaubsrechtsprechung auf. Im vom EuGH entschiedenen Fall ging es jedoch nur um Urlaubsansprüche für das Vorjahr und das laufende Jahr. Die Frage, ob Urlaubsansprüche über viele Jahre angesammelt werden können, war nicht zu beantworten. Hierum geht es im Fall des LAG Hamm. Der ArbN macht Urlaubsabgeltung für drei Jahre geltend. Theoretisch hätte er Ansprüche seit dem Jahre 2002 einklagen können.