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  • 01.07.2010 | Urlaubsrecht

    Der Abgeltungsanspruch auch bei einzelvertraglicher Urlaubsübertragung

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.9.09 (C-277/08 Vicente Pereda) ist § 7 Abs. 3 BUrlG im Licht der Richtlinie 2003/88/EG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass der gesetzliche Anspruch auf vierwöchigen Erholungsurlaub weder auf das Ende des Kalenderjahres noch auf das Ende des Übertragungszeitraums befristet ist. Der Anspruch besteht demzufolge auch im Falle der Arbeitsfähigkeit des ArbN fort, wenn eine vertragliche Übertragung des Urlaubs gegeben ist (LAG Düsseldorf 31.3.10, 12 Sa 1512/09, Abruf-Nr. 101850).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN hatte während des von September 2002 bis Ende August 2008 dauernden Anstellungsverhältnisses keinen Urlaub in Anspruch genommen. Nunmehr verlangte er von dem Insolvenzverwalter der am 1.9.02 in Insolvenz geratenen Schuldnerin als Masseverbindlichkeit die Abgeltung der offenen Urlaubstage, insgesamt 129.686 EUR. Dieser wandte im Wesentlichen ein, dass weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Übertragung des jeweiligen Jahresurlaubs stattgefunden habe.  

     

    Der ArbN (geb. am 31.8.38) hatte zunächst (ab 1995) für eine Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin Führungsaufgaben in verschiedenen indischen Tochtergesellschaften der Schuldnerin wahrgenommen. Anfang 2002 bot ihm die Schuldnerin, um sich seiner Dienste über das Erreichen des Renteneintrittsalters hinaus zu vergewissern, einen bis zum 31.8.07 befristeten Anstellungsvertrag an. Am 25.4.02 kam daraufhin zwischen dem ArbN und der B Verwaltungsdienste GmbH ein Anstellungsvertrag zustande, aufgrund dessen der ArbN für zwei indische Tochtergesellschaften der Schuldnerin zur weiteren Wahrnehmung der dortigen Funktion des Geschäftsführers sowie für leitende Aufgaben in anderen ausländischen Konzernunternehmen abgestellt wurde. In § 8 dieses Vertrags ist bestimmt:  

     

    „Herr L. hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von dreißig Arbeitstagen, der in Abstimmung mit den übrigen Geschäftsführern der indischen Gesellschaften und dem für die Gesellschaften zuständigen Vorstandsmitglied (der Schuldnerin) zeitlich so festzulegen ist, dass die Belange der Gesellschaften nicht beeinträchtigt werden. Eine Übertragung von Resturlaub auf Folgejahre ist möglich. …“