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  • 01.09.2005 | Teilzeitanspruch

    Ankündigungsfristen bei der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit

    Auch wegen eines Härtefalls i.S. von § 1 Abs. 5 BErzGG kann die Elternzeit nur mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen vorzeitig beendet werden. Hat der ArbN während der Elternzeit zunächst nicht gearbeitet und will er dann noch während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit (wieder) aufnehmen (§ 15 Abs. 4u. 5 BErzGG), gelten hierfür die Ankündigungsfristen, die auch bei der Inanspruchnahme der Elternzeit selbst zu beachten sind (LAG Köln 22.12.04, 7 Sa 879/04, Abruf-Nr. 052279).

     

    Praxishinweis

    Auch während der laufenden Elternzeit kann durch einseitige Erklärung ein Teilzeitarbeitsverhältnis von bis zu 30 Stunden wöchentlich wieder aufgenommen werden (BAG AP Nr. 39 zu § 15 BErzGG = NZA 04, 1039). Will die ArbN während der Elternzeit zunächst jedoch nicht arbeiten, ändert sie aber noch während der laufenden Elternzeit ihren Wunsch und möchte das Teilzeitarbeitsverhältnis wieder aufnehmen, muss dem ArbG ein gewisser Zeitraum eingeräumt werden, um die notwendigen betrieblichen Dispositionen treffen zu können. Der einseitige Wunsch, ein Teilzeitarbeitsverhältnis von bis zu 30 Stunden wöchentlich während der Elternzeit wieder aufzunehmen, kann daher nur unter denselben Ankündigungsfristen wirksam werden, die auch für die Mitteilung der Inanspruchnahme der Elternzeit selbst gelten (BAG, a.a.O.). Gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG bedarf die Inanspruchnahme von Elternzeit einer sechs- bzw. achtwöchigen Ankündigungsfrist.  

     

    Zum Teilzeitanspruch während der Elternzeit siehe auch Hesse-Haake, AA 03, 123. Neuabonnenten können den Beitrag kostenlos bei der Redaktion (aa@iww.de oder per Fax 02596 922-80) anfordern. 

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 148 | ID 85459