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  • 02.11.2010 | Schwerbehinderung

    Sonderkündigungsschutz: Geltendmachung bis Zustellung der Klageschrift ist ausreichend

    Die Geltendmachung der Eigenschaft als Schwerbehinderter gegenüber dem ArbG innerhalb der Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG ist auch dann ausreichend, wenn die Klage dem ArbG erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist zugestellt wird (BAG 23.2.10, 2 AZR 659/08, Abruf-Nr. 103351).

     

    Sachverhalt

    Die schwerbehinderte ArbN erhielt unter dem 29.11.06 eine betriebsbedingte Kündigung, gegen die sie unter dem 15.12.06 Kündigungsschutzklage erhob. Mit Schriftsatz vom 20.12.06 berief sich die ArbN auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft und rügte die mangelnde Zustimmung des zuständigen Integrationsamts zur ausgesprochenen Kündigung. Dieser Schriftsatz wurde zusammen mit der Klageschrift dem ArbG unter dem 28.12.06 zugestellt.  

     

    Nach Auffassung des ArbG ist das Recht der ArbN, sich auf den Sonderkündigungsschutz zu berufen, verwirkt. Die Schwerbehinderteneigenschaft sei nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt worden. Die ArbN hatte mit ihrer Klage vor dem BAG als Revisionsinstanz Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der 2. Senat des BAG hat klargestellt, dass in Fällen wie dem entschiedenen das Recht des/der ArbN sich auf den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX, nach der die Kündigung eines/einer Schwerbehinderten der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf, nicht verwirkt ist.