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  • 01.03.2007 | Richtiger Klageantrag

    Vermeiden Sie unzulässige Stufenklagen

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm

    Häufig werden in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten im Rahmen einer Stufenklage die Anträge gestellt, zunächst den ArbG auf Abrechnungserteilung und anschließend auf Zahlung aus dieser Abrechnung zu verurteilen. Diese Klageanträge sind i.d.R. unzulässig und helfen dem Kläger in der Praxis nicht weiter! Selbst wenn sie ausnahmsweise zulässig wären, könnte der obsiegende Kläger zunächst lediglich auf Abrechnung, nicht aber auf Zahlung vollstrecken. Dies liegt nicht in seinem Interesse!  

    Anspruchsgrundlagen für Abrechnungsansprüche

    Abrechnungsansprüche können diverse Anspruchsgrundlagen haben:  

     

    • Gem. § 108 GewO ist dem ArbN bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Dabei sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. Kein Abrechnungsanspruch besteht, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben (z.B. Festgehalt).

     

    Wichtig: Das BAG kommt insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts von § 108 GewO zu dem Ergebnis, dass hiernach eine Entgeltabrechnung nur verlangt werden kann, wenn Entgelt vom ArbG tatsächlich gezahlt worden ist. Denn § 108 GewO diene der bloßen Information über die geleistete Zahlung. Der ArbN solle erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhalte. Deshalb entfalle der Anspruch auf Abrechnung, wenn – aus welchen Gründen auch immer – gerade keine Zahlung erfolgt ist. §108 GewO gewährt also keinen Anspruch auf Abrechnung zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung = NZA 06, 1294).

     

    • Daneben können sich Abrechnungsansprüche des ArbN aus tarifvertraglichen Bestimmungen und ggf. aus Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergeben (z.B. § 36 Abs. 4 BAT).

     

    Wichtig: Das zu § 108 GewO Gesagte gilt entsprechend (BAG a.a.O.).