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  • 01.02.2007 | Prozessführung

    Welche Reihenfolge ist bei Auflösungsanträgen zu verschiedenen Kündigungen einzuhalten?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Es ist i.d.R. ermessensfehlerhaft, über einen Kündigungsschutzantrag hinsichtlich einer Kündigung und über einen darauf bezogenen Auflösungsantrag eher zu entscheiden, als über einen zeitlich vorgehenden Auflösungsantrag (Aufgabe von BAG 17.9.87, 2 AZR 2/87).  
    2. Auflösungsanträge, die auf unterschiedliche Kündigungen bezogen sind, haben unterschiedliche Streitgegenstände.  

     

    Sachverhalt

    In einem früheren Verfahren hatte das LAG eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 19.9.03 rechtskräftig für unwirksam erklärt. Die Entscheidung über den dort vom ArbN gestellten Auflösungsantrag hatte es ausgesetzt, weil der ArbG zwischenzeitlich am 16.4.04 erneut fristlos gekündigte hatte. Auch gegen diese Kündigung hatte der ArbN Kündigungsschutzklage erhoben. Zudem hatte er auch in diesem Verfahren einen Auflösungsantrag gestellt. Das LAG erklärte auch in diesem Verfahren die Kündigung für unwirksam. Den Auflösungsantrag in diesem Verfahren wies es als unzulässig ab, weil dieser schon – in den Verfahren über die Kündigung vom 19.9.03 – anderweitig rechtshängig sei.  

     

    Auf die Revision gegen dieses Urteil ist das BAG dieser Ansicht nicht gefolgt und hat den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des BAG durfte das LAG über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die streitgegenständliche Kündigung vom 6.4.04 und den auf diese Kündigung bezogenen Auflösungsantrag nicht entscheiden. Wegen der ausstehenden Entscheidung über den im Zusammenhang mit der früheren Kündigung vom 19.9.03 gestellten (u.a. auf den 19.9.03 bezogenen) Auflösungsantrag des ArbN stand nicht fest, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung vom 6.4.04 überhaupt noch bestand. Die Entscheidung konnte mithin vorgreiflich sein.