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  • 01.06.2005 | Prozessführung

    Prozessvergleich: Richtiger Anfechtungsgegner

    Die Anfechtung eines Prozessvergleichs muss gegenüber dem Vertragspartner, also der gegnerischen Partei, erfolgen. Eine Anfechtung gegenüber dem Gericht ist nicht ausreichend (LAG Köln 17.5.04, 2 (12) Sa 459/03, Abruf-Nr. 051181).

     

    Praxishinweis

    Eine Anfechtungserklärung, die an das Gericht gerichtet ist und erst durch dieses an den Prozessgegner weitergeleitet wird, ist nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB). I.d.R. wird die Zwei-Wochen-Frist nicht gewahrt, zudem hätte der Anfechtende durch unmittelbare Zustellung einen schnelleren Zugangsweg wählen können. Beim nachzuweisenden Irrtum gilt:  

     

    • Im Anwaltsprozess kommt es für das Vorliegen eines Irrtums oder einer Täuschung auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale beim Prozessbevollmächtigten an (§ 166 Abs. 1 BGB).

     

    • Das Äußern einer Rechtsmeinung durch das Gericht, insbesondere der Hinweis auf das voraussichtliche Prozessergebnis, erfüllt den Tatbestand des § 123 BGB nicht, da das Gericht immer Dritter ist.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 102 | ID 85399