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  • 04.07.2011 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Arbeitsrecht! Thema: „AGG“ - Die aktuelle Rechtsprechung

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Im zweiten Praxistest geht es um das Thema „AGG“. In diesem Zusammenhang sind gerade in den letzten Monaten zahlreiche aktuelle Entscheidungen ergangen, in denen eine Benachteiligung nach den §§ 1, 7 AGG - oft überraschend - angenommen oder abgelehnt wurde. ArbN, die sich aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt fühlen, wollen gestützt auf die Möglichkeiten des AGG tatsächliche oder potenzielle Ansprüche durchsetzen.  

     

    Die Auflösungen zu den folgenden Fragen mit erläuternden Hinweisen finden Sie in dieser Ausgabe auf S. 125. Wenn Sie oder Ihre Kollegen den Test noch einmal wiederholen wollen: In Ihrem Online-Service „myIWW“ unter www.iww.de (dort unter „Arbeitsrecht aktiv“) können Sie den Test jederzeit online ausfüllen und erhalten automatisch die Antwort angezeigt. Um das Online-Archiv nutzen zu können, müssen Sie sich lediglich registrieren, falls Sie dies nicht ohnehin schon getan haben.  

     

    Fälle und Fragen zum Praxistest im „AGG“  

    Ja
    Nein

    1.  

    Eine Gemeinde will eine Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten besetzen. Der Schwerpunkt dieser Tätigkeit liegt in Projekt- und Beratungsangeboten. Typischerweise richten sich diese Angebote an Frauen in Problemlagen. Kann der männliche Bewerber A aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechts Ansprüche gegenüber der ausschreibenden Gemeine geltend machen?  

     

     

     

    2.  

    Der ca. 50-jährige Rechtsanwalt A, der seit etwa 20 Jahren im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts tätig ist, bewirbt sich auf eine Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. In dieser wird für die Rechtsabteilung eines größeren Unternehmens „zunächst auf ein Jahr befristet ein/e junge/r engagierte/r Volljurist/in“ gesucht. Zu seiner Überraschung erhält RA A eine Absage, eingestellt wird eine 33-jährige Juristin. Hat A einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auf angemessene Entschädigung?  

     

     

     

    3.  

    Hat A, der im Rechtsstreit nicht darlegen und beweisen kann, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl zwingend eingestellt worden wäre, auch einen Schadenersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nach § 15 Abs. 1 S. 1 AGG wegen des entgangenen Verdienstes?  

     

     

     

    4.  

    Kann A Ansprüche gegenüber dem ausschreibenden ArbG geltend machen, wenn er erst drei Monate nach Erhalt der Absage Klage erhebt, ohne vorher den ArbG zur Zahlung aufgefordert zu haben, oder in sonstiger Form Ansprüche aus dem AGG geltend gemacht zu haben?  

     

     

     

    5.  

    B bewirbt sich auf eine Zeitungsanzeige hin als Aushilfskraft. Ein Mitarbeiter der Personalabteilung erklärt ihm, aufgrund seines Alters komme er für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht, könne aber eine geringer vergütete Tätigkeit ausüben. B ist empört und verfasst ein Protestschreiben, das erfolglos bleibt. Kann B Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung wegen des Alters geltend machen?  

     

     

     

    6.  

    Wie ist die Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wenn nach dem Protestschreiben der ArbG einlenkt und B die urspr ünglich ausgeschriebene Tätigkeit anbietet, über die dann auch ein Arbeitsvertrag zustande kommt? Steht auch hier dem B eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu?  

     

     

     

    7.  

    Die schwangere ArbN S bewirbt sich bei einem großen Konzern um eine Stelle als „Vice President“ im Bereich „International Marketing“. Sie war zuvor als eine von drei Abteilungsleitern unterhalb dieser Führungsebene angesiedelt. Die Stelle wird mit einem männlichen Bewerber besetzt. Die ArbN trägt vor, bei der Entscheidung auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden zu sein. Ist dieser Vortrag ausreichend, um eine Vermutung einer Benachteiligung nach § 22 AGG aufgrund von Indizien annehmen zu können?  

     

     

     

    8.  

    Ändert sich gegebenenfalls die Rechtslage, wenn die ArbN S nicht schwanger ist, sondern Statistiken vorlegt, nach denen der Anteil der Frauen in Führungspositionen im Unternehmen deutlich geringer ist als der der Männer?  

     

     

     

    9.  

    Einer türkischstämmigen Lehrerin islamischen Glaubens wird das Tragen eines Kopftuchs während des Unterrichts verboten. Das Verbot wird auf § 57 Abs. 4 SchulG NRW gestützt. Nach mehrfachem Verstoß gegen das Verbot kündigt das Land NRW der ArbN. Verstoßen das Verbot bzw. die Kündigung gegen das Diskriminierungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 1 AGG?  

     

     

     

    10.  

    Ein ArbN spanischer Herkunft, der seit ca. 30 Jahren bei einem Automobilzulieferer arbeitet, erhält mehrere vom ArbG bezahlte Deutschkurse. Diese schließt er ohne Erfolg ab. Die seit einigen Jahren notwendigen Arbeits- und Prüfanweisungen kann er nicht oder nur unvollständig lesen. Nach einer Ankündigung, bei erfolglosem Abschluss eines weiteren Kurses werde die Kündigung erfolgen, kündigt der ArbG, da der ArbN weiterhin nicht in der Lage ist, die entsprechenden Anweisungen zu lesen. Liegt in dem Verlangen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu erwerben, eine mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft nach § 3 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 2 AGG?  

     

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Unter www.iww.de (dort nach dem Einloggen unter „myIWW“) können Sie an einem weiteren Online-Praxistest kostenlos teilnehmen (Stichwort: Wissensquiz).