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  • 01.04.2005 | Kündigungsrecht

    Wie die Massenentlassungsanzeige im Lichte der neuen EuGH-Entscheidung zu sehen ist

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Der EuGH (27.1.05, C-188/03, NZA 05, 213, Abruf-Nr. 050818) hat entschieden, dass der in der „Massenentlassungsrichtlinie“ (RL 98/59/EG) verwendete Begriff der Entlassung nicht, wie bisher vom BAG angenommen (zuletzt: BAG NZA 04, 375), als das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist zu verstehen ist. Vielmehr ist Entlassung i.S. der Richtlinie der Ausspruch der Kündigung selbst. Hieraus folgt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erst erfolgen darf, wenn der ArbG  

    • die beabsichtigte Massenentlassung bei der Arbeitsverwaltung, in Deutschland bei der Bundesagentur für Arbeit, angezeigt und
    • seine Verpflichtungen aus Art. 2 und 3 der Richtlinie 98/59/EG erfüllt hat.

     

    Die Kündigung des Arbeitsvertrags darf also erst nach Ende des Konsultationsverfahrens ausgesprochen werden, d.h. nachdem der ArbG die Verpflichtungen nach Art. 2 und 3 der Richtlinie erfüllt hat.  

     

    Auch wenn die Richtlinie selbst keinerlei Sanktionen bei einer Verletzung durch den ArbG vorsieht, geht der EuGH offenbar davon aus, dass die Richtlinie eine Kündigung vor Abschluss des Konsultationsverfahrens und der Anzeige der Massenentlassung verbietet und unter Verstoß gegen diese Verpflichtungen ausgesprochene Kündigungen damit unwirksam sind.