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  • 01.08.2008 | Kündigungsrecht

    Kündigung wegen überdurchschnittlicher Fehlerquote der Arbeitsleistung?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen ArbN kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der ArbN seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet.  
    2. Ein ArbN genügt – mangels anderer Vereinbarungen – seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller ArbN überschreitet.  
    3. Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der ArbN vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der ArbG dies im Prozess dar, so muss der ArbN erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.  

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war in einem Versandkaufhaus als Lager- und Versandarbeiter beschäftigt. In der Abteilung wurden die Warensendungen auf der Grundlage der Kundenbestellungen fertiggestellt. Der ArbG warf ihm dabei vor, dass seine Fehlerhäufigkeit mehrfach über der seiner mit vergleichbaren Arbeiten beschäftigten Kollegen gelegen habe. Ausweislich der elektronischen Fehlerdokumentation habe er in den Jahren 2003 bis 2004 eine Fehlerquote zwischen 4,01 Promille und 5,44 Promille verursacht. Demgegenüber habe die durchschnittliche Fehlerquote der 209 eingesetzten Mitarbeiter im dritten Quartal 2004 nur 1,34 Promille betragen.  

     

    Der ArbG mahnte den ArbN zweimal erfolglos ab und sprach sodann eine fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung aus.  

     

    Das BAG hat das der Kündigungsschutzklage des ArbN stattgebende Urteil des Sächsischen LAG aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung zurückverwiesen.