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  • 01.11.2005 | Kostenrecht

    Sozialpläne: Aktuelle BAG-Entscheidungen zum Gegenstandswert bei der Anfechtung

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    Das BAG hat in zwei Entscheidungen Stellung dazu bezogen, wie der Gegenstandswert bei der Anfechtung von Sozialplänen zu bestimmen ist.  

     

    Unterscheidung nach dem Anfechtenden

    Es unterscheidet dabei zwischen der Anfechtung  

    • durch den ArbG (Unternehmer) wegen einer von ihm angenommenen Überdotierung und
    • durch den Betriebsrat wegen einer von ihm angenommenen Unterdotierung.

     

    Dabei gelangt das BAG – jeweils unter Heranziehung von § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO – zu unterschiedlichen Berechnungsmethoden. Im ersten Fall geht es von einem i.S. der Gesetzesbestimmung feststehenden Gegenstandswert aus. Dabei stellt es – ohne Berücksichtigung des gesetzlichen Höchstbetrags – auf den Differenzbetrag zwischen dem vom ArbG in der Einigungsstelle angebotenen und dem von der Einigungsstelle festgesetzten Gesamtvolumen des Sozialplans ab (BAG 9.11.04, 1 ABR 11/02 (A) = NZA 05, 70, Abruf-Nr. 052863). Im zweiten Fall bestimmt es den Gegenstandswert nach billigem Ermessen und unter Beachtung der gesetzlichen Höchstgrenzen (BAG 20.7.05, 1 ABR 23/03 (A), Abruf-Nr. 052864).  

     

    Argumente gegen die Unterscheidung