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  • 01.07.2005 | Insolvenz

    Insolvenzanfechtung der Arbeitnehmervergütung

    von RAin Christina Hermreck und RA Dr. Andreas Lachmann, Düsseldorf
    Zahlungen an ArbN vor Insolvenzeröffnung unterliegen der Anfechtung gem. §§ 129 ff. InsO (BAG 27.10.04, 10 AZR 123/04, Abruf-Nr. 051549).

     

    Sachverhalt

    Der klagende Insolvenzverwalter verlangt die Rückzahlung von Arbeitsentgelt, das an den Beklagten während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung gezahlt wurde. In seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter hatte der Kläger dieser Zahlung zugestimmt. Das geleistete Arbeitsentgelt bezog sich auf einen Zeitraum vor Insolvenzantragstellung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die an den Beklagten geleistete Entgeltzahlung war gem. § 129 InsO, § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Danach sind Rechtshandlungen durch den Insolvenzverwalter anfechtbar, welche einem Insolvenzgläubiger nach Antragstellung Befriedigung gewähren, wenn dieser zur Zeit der Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Anfechtbar sind lediglich Rechtshandlungen, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen.  

     

    Die Entgeltzahlung wurde vorliegend nach Antragstellung vorgenommen. Der ArbN hatte auch Kenntnis von der Insolvenzantragstellung. Dies folgerte das BAG daraus, dass ihm bekannt war, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war. Eine Gläubigerbenachteiligung sieht das BAG darin, dass es sich bei dem Entgelt für einen Zeitraum vor Insolvenzantragstellung um eine einfache Insolvenzforderung gem. § 38 InsO handelt. Solche Forderungen unterliegen dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz und können nur im Wege der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden.