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  • 03.06.2008 | Individualarbeitsrecht

    Vertreter versus Bote: Die Schriftform als Unwirksamkeitsfalle

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Wird die Kündigungserklärung für den ArbG von einem Vertreter mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr gemäß §§ 133, 157 BGB die Gesamtumstände. Der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille muss in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden haben (BAG 13.12.07, 6 AZR 145/07, Abruf-Nr. 080242).

     

    Praxishinweis

    Nach § 623 BGB bedürfen Kündigungen der Schriftform. Sie müssen daher vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Für den ArbG kann auch ein Vertreter die Kündigung unterzeichnen. Dann muss sich die Vertreterstellung andeutungsweise aus der Urkunde ergeben.  

     

    • Eine Vertreterstellung ergibt sich regelmäßig aus dem Zusatz „i.V.“ (BAG AP Nr. 19 zu § 174 BGB = NZA 07, 377).

     

    • Ist das Kündigungsschreiben hingegen mit dem Zusatz „i.A.“ unterschrieben, so spricht das eher dafür, dass der Unterzeichner nicht selbsthandelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt des von ihm unterzeichneten Kündigungsschreibens übernehmen will (BAG AP Nr. 11 zu § 620 BGB Kündigungserklärung = NZA 97, 1343). Ein solches Handeln als Bote kann die Schriftform nicht wahren.

     

    Allerdings ist bei einer nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung zu berücksichtigen, dass im allgemeinen nichtjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen „Auftrag“ und „Vertretung“ unterschieden wird. Oft werden die Zusätze „i.V.“ und „i.A.“ auch verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken. Deshalb folgt nicht allein aus dem Zusatz „i.A.“, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat.