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  • 01.03.2007 | Individualarbeitsrecht

    Muss sich der ArbN einen Zwischenverdienst bei der Arbeitsfreistellung anrechnen lassen?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Stellt der ArbG den ArbN nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche von der Arbeit frei und bittet er den ArbN zugleich, ihm die Höhe des während der Freistellung erzielten Verdienstes mitzuteilen, überlässt der ArbG dem ArbN die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit und gerät während der verbleibenden Zeit gem. § 293 BGB in Annahmeverzug (BAG 6.9.06, 5 AZR 703/05, Abruf-Nr. 070481).

     

    Sachverhalt

    Nachdem über das Vermögen des ArbG am 1.1. das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte der Insolvenzverwalter zwei ArbN mit Schreiben vom 5.1. zum 29.2. In dem Kündigungsschreiben erfolgte zugleich eine Freistellung von der Arbeit ab dem 16.1. Des Weiteren hieß es dort: „Bitte melden Sie sich sofort zum 16.1. bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos. Sie sind dann ab dem 16.1. berechtigt, Arbeitslosengeld zu beziehen. Nicht genommenen Urlaub nehmen Sie bitte im Rahmen der Freistellung. Sollten Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis eingehen können, darf ich Sie bitten, unter Angabe des Eintrittsdatums bei dem neuen ArbG und ihrer vertraglichen Bezüge eine Mitteilung an mich zu machen, da dies für die Ermittlung Ihrer Masseschuldansprüche bedeutsam ist.“  

     

    Die von den ArbN eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren endeten durch einen Vergleich bzw. ein Anerkenntnisurteil, wonach die Arbeitsverhältnisse jeweils erst mit Ablauf des 30.04. enden sollten.  

     

    Nunmehr erhoben die ArbN Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit vom 16.1. bis 30.4. Sie vertraten die Auffassung, dass der Insolvenzverwalter aufgrund der erfolgten Freistellung zur Zahlung verpflichtet sei. Eine Anrechnung eines in diesem Zeitraum erzielten anderweitigen Verdienstes scheide aus, weil keine Anrechnungsvereinbarung getroffen worden sei.