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  • 01.10.2006 | Gebührenrecht

    Bei Vergleichsfeststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO fällt Terminsgebühr an

    Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren ab, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird (BAG 20.6.06, 3 AZB 78/05, Abruf-Nr. 062591).

     

    Praxishinweis

    Das BAG schließt sich damit der Rechtsprechung des BGH an (BGH NJW 06, 157). Ebenso bereits: LAG Düsseldorf AA 06, 54, Abruf-Nr. 060383.  

     

    Die frühere Rechtsprechung, wonach bei außerhalb eines gerichtlichen Termins geführten Verhandlungen und Erörterungen der Parteien und einem anschließenden nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich neben der damaligen Vergleichsgebühr keine zusätzliche Verhandlungs-/Erörterungsgebühr zur Entstehung gelangte (BGH NJW 04, 2311), betraf nur den Rechtszustand zur Zeit der Geltung der BRAGO. Diese Rechtslage hat sich seit dem Inkrafttreten des RVG zum 1.7.04 geändert. Die frühere Rechtsprechung ist daher überholt.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 170 | ID 85487