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  • 01.11.2005 | Der praktische Fall

    Besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Elternzeit?

    von RA Monika Hesse-Haake, Krefeld

    ArbN haben während der Elternzeit keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Was aber gilt, wenn die Erkrankung über das Ende der Elternzeit dauert?  

     

    Der Fall

    Eine ArbN erkrankte während der Elternzeit schwer. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte auch nach Beendigung der Elternzeit an. Deshalb forderte sie vom ArbG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, beginnend ab Ende der Elternzeit für sechs Wochen. Der ArbG lehnte die Zahlung ab. Da die Erkrankung schon über sechs Wochen andauere, sei er nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Weiterhin stehe die Klägerin im Falle der Zuerkennung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs erheblich besser als während der Elternzeit zuvor.  

     

    Die Lösung

    Das BAG verurteilte den ArbG zur Entgeltfortzahlung für sechs Wochen ab Ende der Elternzeit (BAG AP Nr. 24 zu § 3 EntgeltFG = NZA 05, 225).  

     

    Die Argumentation

    Während der Elternzeit ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Die Ruhenszeit während der Elternzeit wird auf den Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG nicht angerechnet. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist während des Ruhens für das Arbeitsverhältnis unerheblich, da dann die beiderseitigen Hauptpflichten ohnehin nicht bestehen. Der Sechs-Wochen-Zeitraum beginnt daher erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das ist der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses.