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  • 01.02.2010 | Betriebsverfassungsrecht

    Das Wahlrecht bei der Betriebsratswahl - Wer darf wählen und wer kann gewählt werden?

    von RAin Adina Gramsch, Dalhoff Rechtsanwälte, Düsseldorf

    Von März bis Mai 2010 sind Betriebsratswahlen. Und wieder stehen einige Wahlvorstände vor der Frage, ob konkrete ArbN des Betriebs wahlberechtigt und wählbar sind. Leider gibt es immer noch einige Beschäftigtengruppen, bei denen sich Unklarheiten hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts ergeben. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die häufigsten problematischen Beschäftigungsgruppen.  

     

    Grundsätzliches

    § 7 BetrVG regelt, wer die Berechtigung besitzt, bei der Wahl des Betriebsrats mitzuwählen (aktives Wahlrecht). § 8 BetrVG bestimmt die Wählbarkeit (Passives Wahlrecht) und somit das Recht, Mitglied des Betriebsrats zu werden. Wahlberechtigt sind gem. § 7 S. 1 BetrVG alle ArbN des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In den Betriebsrat gewählt werden können sie im Normalfall, wenn sie dem Betrieb am Wahltag sechs Monate angehören (Ausnahmen § 8 Abs. 2 BetrVG). Maßgeblich ist, ob eine Person ArbN ist und die Betriebszugehörigkeit besitzt.  

     

    Befristet Beschäftigte

    Befristet Beschäftigte sind betriebszugehörige ArbN mit Wahlberechtigung. Erfüllen sie die Voraussetzungen des § 8 BetrVG und liegt am Wahltag noch eine Beschäftigung im Betrieb vor, so sind sie auch wählbar.  

     

    Beschäftigte mit befristeter Rente, in Mutterschutz und Elternzeit, kranke, beurlaubte und arbeitsbefreite ArbN