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  • 06.10.2008 | Betriebsübergang

    Strenge Anforderungen an das wirksame Informationsschreiben über Betriebsübergang

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine – neue – Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen ArbG angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann.  
    2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, dass es sich um eine völlig selbstständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.  
    (LAG Düsseldorf 29.4.08, 6 Sa 1809/07, Abruf-Nr. 082866)

     

    Praxishinweis

    Für den Inhalt eines Unterrichtungsschreibens über einen Betriebsübergang macht der Gesetzgeber weitreichende Vorgaben (§ 613a Abs. 5 BGB). Das BAG legt die Gesetzesbestimmung zudem äußerst extensiv aus (BAG mit Anm. Rummel in AA 07, 8 ff. und AA 07, 126). Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des LAG Düsseldorf.  

     

    Angesichts dieser strengen Rechtsprechung ist es ein schwieriges Unterfangen, ein solches Informationsschreiben gerichtsfest abzufassen. Ohne anwaltliche Hilfe dürfte dies kaum gelingen. Die Unterrichtung hat nach § 613a Abs. 5 BGB in Textform zu erfolgen und muss zwingend folgende Punkte enthalten:  

     

    1. den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
    2. den Grund für den Übergang,
    3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die ArbN und
    4. die hinsichtlich der ArbN in Aussicht genommenen Maßnahmen.