Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.07.2011 | Betriebsbedingte Kündigung

    Abbau einer Hierarchieebene und Wegfall von Arbeitsplätzen

    1. Wenn Organisationsentscheidung und Kündigungsentschluss des ArbG praktisch deckungsgleich sind, greift die Vermutung, die Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht ohne Weiteres. Vielmehr muss der ArbG konkrete Angaben dazu machen, wie sich die Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten des bzw. der ArbN auswirkt.  
    2. Trifft der ArbG die Entscheidung, eine Hierarchieebene abzubauen, und die Aufgaben der betroffenen ArbN umzuverteilen, muss er genau erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die Tätigkeit für welche ArbN zukünftig entfällt. Hierzu gehören die Auswirkungen der unternehmerischen Entscheidung auf die Arbeitsmenge, eine schlüssige Prognose und ein Aufzeigen, dass die verbliebenen ArbN die anfallenden Arbeiten ohne überobligatorische Leistungen erledigen können.  
    (BAG 16.12.10, 2 AZR 770/09, Abruf-Nr. 112043).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN A war seit dem 1.9.06 als Hauswirtschaftsleiter bei der ArbG, die Seniorenheime und deren Küchen beliefert, beschäftigt. A war insofern zuständig für sechs Seniorenstifte, die von drei Produktionsstätten der ArbG beliefert wurden. Mit Schreiben vom 23.6.08 kündigte die ArbG das Arbeitsverhältnis zum 30.9.08. Sie macht insofern geltend, sie habe bereits am 30.5.08 die Entscheidung getroffen, die Stelle des Hauswirtschaftsleiters ersatzlos zum 30.6.08 zu streichen. Negative wirtschaftliche Ergebnisse hätten sie zur Personalreduzierung gezwungen. Die vom ArbN A wahrgenommenen Aufgaben seien auf die jeweiligen Küchenleiter verteilt worden. Die Küchenleiter seien zur Erledigung dieser Aufgaben ohne überobligatorische Leistungen in der Lage, da sie bereits vor der Entscheidung die Aufgaben ganz oder zu einem großen Teil selbstständig erbracht hätten.  

     

    Die gegen die Kündigung gerichtete Klage des A wurde durch das Arbeitsgericht abgewiesen, die Berufung des A hatte vor dem LAG Düsseldorf Erfolg. Die hiergegen gerichtete Revision der ArbG blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    In der Entscheidung betont der 2. Senat des BAG, dass eine unternehmerische Entscheidung grundsätzlich gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen ist, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG in AP Nr. 181 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, m.w.N.). In Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des ArbG und der Kündigungsentschluss hingegen quasi deckungsgleich seien, greife die ansonsten berechtigte Vermutung, die Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen. In diesen Fällen müsse der ArbG vielmehr konkrete Angaben machen, wie sich seine Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten der ArbN auswirke.