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  • 01.01.2006 | Befristetes Arbeitsverhältnis

    EuGH: Unbegrenzte Befristungsmöglichkeit für ältere Arbeitnehmer ist unwirksam

    Nach § 14 Abs. 3 TzBfG war es einem ArbG bisher möglich, einen ArbN ohne zeitliche Begrenzung mehrfach hintereinander befristet zu beschäftigen, sofern dieser das 52. Lebensjahr vollendet hatte. Diese Möglichkeit hat der EuGH nun für unwirksam erklärt (EuGH 22.11.05, C-144/04, Abruf-Nr. 053446).

     

    Praxishinweis

    Der EuGH erkannte zwar Sinn und Zweck der durch die Hartz-Gesetze eingeführten Vorschrift an. Danach sollte die berufliche Eingliederung arbeitsloser älterer ArbN gefördert werden. Gleichwohl gehe die Regelung jedoch über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich sei. § 14 Abs. 3 TzBfG laufe darauf hinaus, dass allen ArbN, die das 52. Lebensjahr vollendet hätten, unabhängig von der Dauer ihrer bisherigen Arbeitslosigkeit bis zum Ruhestand befristete, unbegrenzt häufig verlängerbare Arbeitsverträge angeboten werden könnten. Damit würden sie Gefahr laufen, von festen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen zu werden. Die unmittelbar auf das Alter des ArbN gestützte Ungleichbehandlung stelle damit eine gemeinschaftsrechtlich verbotene Ungleichbehandlung dar. Folge des Urteils ist, dass  

     

    • befristete Arbeitsverträge i.S. des § 14 Abs. 3 TzBfG künftig nicht mehr möglich sind und

     

    • Klärungsbedarf besteht, welche Auswirkungen das Urteil auf bereits bestehende Befristungsverträge hat. Die Arbeitsgerichte können in einem Streitfall entweder Vertrauensschutz gewähren oder die Befristungen für unwirksam erklären. Arbeitsrecht aktiv wird über entsprechende Entscheidungen zeitnah berichten.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 18 | ID 85209