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  • 02.11.2010 | Arbeitsvertragsinhalt

    Bonusanspruch aufgrund konkludenter Abrede

    1. Die mehrfache Zahlung eines jährlichen Bonus auch in unterschiedlicher Höhe ohne erkennbare Regelhaftigkeit, kann einen Anspruch des ArbN auf Zahlung durch schlüssiges Verhalten des ArbG begründen.  
    2. Zumindest eine Zusage dem Grunde nach kommt in Betracht, da die Höhe der Bonuszahlung typischerweise von Voraussetzungen wie dem Betriebsergebnis oder der persönlichen Leistung des ArbN abhängt und daher schwankt.  
    3. Bei Annahme einer konkludenten Abrede auf Bonuszahlung dem Grunde nach kann gegebenenfalls durch das erkennende Gericht die Höhe nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB zu bestimmen sein.  
    4. (BAG 21.4.10, 10 AZR 163/09, Abruf-Nr. 103355)  

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war von 1998 bis 2007 für den ArbG, dessen Geschäftsführer ihr ehemaliger Ehemann ist, tätig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen gerichtlichen Vergleich verlangt die ArbN, die für die Jahre 2000 bis 2006 jeweils einen Jahresbonus erhalten hat, diesen auch für das Jahr 2007. In den Jahren 2000 bis 2004 steigerte sich der ihr gezahlte Jahresbonus von ursprünglich 26.587,18 EUR auf 52.000 EUR im Jahr 2004. In den Jahren 2005 und 2006 erhielt die ArbN jeweils einen Jahresbonus in Höhe von 57.500 EUR.  

     

    Die ArbN trägt vor, der Jahresbonus sei nicht nach „Gutdünken“ gezahlt worden, sondern habe regelmäßig ca. 45 % ihres Jahresgehalts betragen. Zuletzt sei er überdies gleich geblieben. Insofern stünden ihr auch für das Jahr 2007 57.500 EUR brutto an Jahresbonus zu. Der ArbG trägt vor, in Absprache mit dem Gesellschafter habe der Geschäftsführer ausgehandelt, dass seiner Ehefrau zum Jahresende ein Bonus, der eigentlich Teil der dem Geschäftsführer zustehenden Jahreszahlung sein sollte, gewährt worden sei. Die ArbN habe als Buchhalterin den Erfolg des Unternehmens nicht maßgeblich beeinflusst. Sie habe weder von einem dauerhaften Anspruch ausgehen dürfen, noch sei ihre Berechnung nachvollziehbar.  

     

    Nach Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht und Zurückweisung der Berufung durch das LAG Baden-Württemberg war die Revision der ArbN erfolgreich und führte zur Aufhebung des Urteils des LAG und zur Zurückverweisung.