Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2010 | Arbeitsvertragsinhalt

    Arbeitgeberseitige Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Im Rahmen billigen Ermessens und der geltenden gesetzlichen Vorschriften ist der ArbG grundsätzlich kraft Direktionsrechts zur Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit berechtigt. Anderes gilt, wenn diese im Arbeitsvertrag oder in Kollektivvereinbarungen ausdrücklich ausgeschlossen ist (BAG 15.9.09, 9 AZR 757/08, Abruf-Nr. 100083).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN arbeitet bei einem ArbG, der als Zulieferer der Automobilindustrie tätig ist. Bis auf die Regelung, dass der ArbN „für Schichtarbeit für ... Stunden/Woche“ eingestellt ist, enthält der Arbeitsvertrag keine Bestimmungen zur Verteilung der Arbeitszeit. Einschlägige kollektiv-rechtliche Vereinbarungen bestehen nicht. Aufgrund der Bewilligung des Landratsamts, in einem bestimmten Zeitraum und Umfang ArbN an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, ordnet der ArbG für bestimmte ArbN-Gruppen solche Tätigkeiten an.  

     

    Der ArbN verlangt die Feststellung, dass er nicht zur Verrichtung von Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet sei. Seine Klage blieb vor dem BAG erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG betont, dass der ArbG gegenüber dem ArbN berechtigt ist, nach billigem Ermessen gem. § 108 S. 1 GewO Leistung von Sonn- und Feiertagsarbeit anzuordnen. Auch durch ein gesetzliches Verbot ist die Ausübung des Direktionsrechts nicht beschränkt, da die zuständige Behörde eine Ausnahmebewilligung nach den Vorschriften des AZG erteilt hat. Der Arbeitsvertrag selbst sieht keine konkrete Verteilung der Arbeitszeit und damit auch kein Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vor. Wenn eine Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit fehlt, gilt nach Auffassung des BAG die bei Vertragsschluss betriebsübliche Arbeitszeit, die sich im Rahmen des Weisungsrechts des ArbG näher festlegen lässt. Auch ein Verstoß gegen die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB oder das Transparenzgebot nach § 305c Abs. 3 S. 2 BGB sei nicht gegeben, da allein der Umstand, dass der ArbN über einen längeren Zeitraum nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wurde, nicht auf eine konkludente Einschränkung des Weisungsrechts des ArbG schließen lasse.