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  • 01.04.2008 | Arbeitsvertragsinhalt

    AGB-Kontrolle der Arbeitsvertragsklausel bei vorformulierter Vertragsstrafenvereinbarung

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
    1. Eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende kann unpro- blematisch während der Probezeit vereinbart werden.  
    2. Ein Arbeitsvertrag ist in der Regel ein Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB, der ArbN Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 310 BGB). Auch bei einer nur einmaligen Verwendung unterliegt eine Arbeitsvertragsklausel der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.  
    3. Ein individuelles Aushandeln liegt nur vor, wenn der ArbG die Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem ArbN Gestaltungsfreiheit einräumt. Hierzu ist ein substanziierter Vortrag des ArbG notwendig.  
    4. Im Zweifel ist von einer vorformulierten Vertragsbedingung auszu- gehen, so dass die Prüfung einer Vertragsstrafenklausel auf eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB eröffnet ist.  
    (LAG Düsseldorf 5.10.07, 9 Sa 986/07, Abruf-Nr. 080926)

     

    Sachverhalt

    Ein Fahrschulinhaber vereinbarte mit seinem ArbN, dass dieser ab dem 1.4.06 als angestellter Fahrlehrer bei ihm beschäftigt sein sollte. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthielt unter anderem:  

     

    „§ 6 Probezeit  

    Es wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit haben beide Vertragspartner das Recht, den Arbeitsvertrag mit sechswöchiger Frist zum Monatsende schriftlich zu kündigen. ....  

    § 13 Vertragsstrafe