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  • 01.10.2006 | Altersversorgung

    Hinterbliebenenversorgung: BAG äußert Zweifel an der Zulässigkeit von Altersdifferenzklauseln

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    Nach der BAG-Rechtsprechung darf der ArbG bei der Gestaltung der Hinterbliebenenversorgung sein Risiko begrenzen. Daher hielt es Klauseln für grundsätzlich zulässig, die für die Ehe eine bestimmte Mindestdauer verlangen (Mindestdauerklauseln; BAG AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung = NZA 88, 158) oder die eine Versorgung ausschließen, wenn die Ehe erst nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters geschlossen worden ist (Spätehenklauseln; BAG AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Ablösung = NZA 98, 817) oder eine bestimmte Altersdifferenz zwischen den Eheleuten überschritten ist (Altersdifferenzklauseln).  

     

    BVerfG billigt Altersdifferenzklausel bei 25 Jahren Altersunterschied

    So hielt das BAG eine Klausel für zulässig, wonach die Witwe eines früheren ArbN keinen Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen hat, wenn sie mehr als 25 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann war (BAG AP Nr. 158 und 179 zu § 242 BGB Ruhegehalt und AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung = NZA 01, 1260). Dies ist vom BVerfG gebilligt worden (BVerfG AP Nr. 183a zu § 242 BGB Ruhegehalt = DB 80, 112).  

     

    BAG-Entscheidung zu 15 Jahren Altersunterschied

    Dazu, ob auch ein geringerer Altersunterschied versorgungsschädlich sein kann, lag eine höchstrichterliche Entscheidung bislang nicht vor. Am 27.6.06 hatte das BAG (3 AZR 352/05, Abruf-Nr. 062093) nun über die Rechtswirksamkeit einer Klausel zu befinden, wonach die Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, wenn der hinterbliebene Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige ArbN.