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  • 04.03.2010 | Aktuelle Gesetzgebung

    Postmindestlohnverordnung ist rechtswidrig

    Das BVerwG entschied am 28.1.10 (8 C 19.09, Abruf-Nr. 100532), dass die Postmindestlohnverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rechtswidrig ist. Mit dieser Verordnung sind Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen nach Maßgabe des Tarifvertrags für verbindlich erklärt worden, den der Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft "ver.di" im November 2007 geschlossen haben.  

     

    Die Vorgeschichte

    Die klagenden ArbG (Unternehmen der PIN- bzw. TNT-Gruppe) erbringen mit den von ihnen beschäftigten Zustellern Briefdienstleistungen. Sie sind Mitglied in dem im September 2007 gegründeten „Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e. V.“ (BdKEP), in dem „neue“ Postzustellunternehmen organisiert sind.  

     

    Die Unternehmen und der klagende Arbeitgeberverband haben im Dezember 2007 mit der beigeladenen Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) einen Tarifvertrag für das Gebiet der Beklagten abgeschlossen. Der darin vereinbarte Bruttomindestlohn liegt unter den in der streitigen Verordnung bestimmten Beträgen. Sie beantragten vor dem VG festzustellen, dass die „Postmindestlohnverordnung“ rechtwidrig ist und bemängelten, dass es bei Erlass der Verordnung zu Verfahrensfehlern gekommen sei und der Mindestlohn nur auf nicht tarifgebundene ArbG erstreckt werden dürfe.  

     

    Das VG Berlin (7.3.08, 4 A 439.07, Abruf-Nr. 100533) gab den ArbG recht und stellte fest, dass die Postmindestlohnverordnung rechtswidrig ist. Dem folgte das OVG Berlin-Brandenburg (18.12.08, 1 B 13.08, Abruf-Nr. 100534) nur teilweise. Es hielt die Klagen der ArbG für unzulässig. Im Übrigen hat es die Entscheidung des VG bestätigt.  

     

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

    Das BVerwG hat das Urteil des OVG aufgehoben, soweit es die Klagen der ArbG als unzulässig abgewiesen hat, und im Übrigen die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Damit hatten die Kläger insgesamt Erfolg. Die Feststellungsklagen der ArbG seien zulässig. Das streitige Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern folge aus dem Meinungsstreit, ob die Kläger aufgrund der Postmindestlohnverordnung verpflichtet sind, ihren ArbN den dort festgesetzten Mindestlohn zu bezahlen.