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  • 31.03.2011 | AGG

    Vermutungstatsachen nach § 22 AGG - welche Indizien sind ausreichend?

    Die Beweislastverteilung des § 22 AGG ist bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des BAG und der Instanzgerichte gewesen. Insbesondere ist hier umstritten, welcher Indizienvortrag ausreichend ist, um der Beweislastregelung nach § 22 AGG zu genügen. Diese Schwierigkeiten werden durch die Formulierung der Norm selbst nicht erleichtert. Zwei aktuelle Entscheidungen des 8. Senats des BAG (BAG 22.7.10, 8 AZR 1012/08, Abruf-Nr. 110953 und BAG 19.8.10, 8 AZR 530/09, Abruf-Nr. 102727) geben Anlass, sich hinsichtlich der Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 1 bis 3 AGG mit dem Vortrag von Vermutungstatsachen und deren Indizwirkung zu beschäftigen.  

     

    § 22 AGG

    Beweislast  

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.  

     

    Indizwirkung von Statistiken

    Das Urteil des BAG vom 22.7.10 (8 AZR 1012/08) beschäftigt sich vor allem mit der Frage, ob und welche Indizwirkung Statistiken, die die Personalstruktur und die Verteilung des Gesamtpersonals zu einem bestimmten Zeitpunkt im Unternehmen zum Inhalt haben, zukommt. Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender verkürzter Sachverhalt zugrunde:  

     

    A ist als Personalleiterin beim ArbG B beschäftigt. Ihr Vorgesetzter ist der übergeordnete Personaldirektor. Dessen Position wurde nach Vakanz und Neuausschreibung mit einem externen männlichen Bewerber neu besetzt. Hierdurch fühlt sich A aus Gründen des Geschlechts diskriminiert. Sie trägt vor, der Anteil an Frauen in Führungspositionen bei B sei deutlich geringer als der der Männer. Die Belegschaft von B habe sich im Dezember 2006 zu 31 Prozent aus Männern und zu 69 Prozent aus Frauen zusammengesetzt. Im außertariflichen Bereich hätten zu diesem Zeitpunkt hingegen 2/3 aller Männer und nur 1/3 aller angestellten Frauen gearbeitet. Aus diesem, mit Personalstatistiken belegten Vortrag leitet A einen Anspruch gegenüber B auf Schadenersatz in Höhe der Bruttodifferenz zwischen ihrem und dem vom beförderten Personaldirektor bezogenen Gehalt, Entschädigungsansprüche wegen des immateriellen Schadens durch die Benachteiligung und Gehaltsdifferenzansprüche für die Zukunft ab.