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  • 06.10.2008 | AGB-Kontrolle/Befristung

    Unwirksamkeit einer doppelten Befristungsabrede – Keine zusätzliche Probezeitbefristung

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Vertragstext ohne besondere Hervorhebung eine weitere Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, wird die Probezeitbefristung als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (BAG 16.4.08, 7 AZR 132/07, Abruf-Nr. 082856).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war seit dem 1.11.05 aufgrund eines (Formular-)Arbeitsvertrags vom 31.10.05 bei dem ArbG als Verkäuferin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautete auszugsweise:  

     

    Musterformulierung

    „§ 1 Anstellung und Probezeit  

     

    Der/die Arbeitnehmer/-in wird vom 1. November 2005 bis 31. Oktober 2006 als  

     

    Verkäuferin  

     

    in (Arbeitsort)  

    G.....  

     

    zeitlich befristet nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge eingestellt.  

     

    Es handelt sich um eine Neueinstellung. Der/die Arbeitnehmer/-in versichert, dass er/sie bisher zuvor bei dem Arbeitgeber noch nicht beschäftigt war.  

     

    Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“  

     

    Der ArbG teilte der ArbN mit Schreiben vom 19.4.06 mit, das Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf der Probezeit am 30.4.06. Hiermit war die ArbN nicht einverstanden und verlangte im Klagewege die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.10.06 geendet habe.