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  • 01.06.2007 | AGB-Kontrolle

    Zulässigkeit einer Ruhensvereinbarung des Arbeitsverhältnisses in den Schulferien

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Die Bestimmung in einem Formulararbeitsvertrag, dass der ArbG berechtigt ist, einer Reinigungskraft während der staatlichen Schulferien Urlaubszeiten zuzuweisen, und dass das Arbeitsverhältnis während der durch Urlaub nicht ausgefüllten Ferienzeiten ruht, hält einer AGB-Kontrolle stand. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam (BAG 10.1.07, 5 AZR 84/06, Abruf-Nr. 071553).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ArbN war als Reinigungskraft in einer Schule eingesetzt. Diese war in den Schulferien geschlossen, so dass der ArbG insoweit keine Einnahmen erzielte. Im Arbeitsvertrag war Folgendes festgelegt:  

     

    „Werden in einem Reinigungsobjekt aufgrund einer betrieblichen Regelung des Auftraggebers oder aufgrund von staatlichen Vorschriften Betriebs- oder Schulferien durchgeführt, so kann der ArbG den dort zur Reinigung beschäftigten ArbN den Urlaub für diesen Zeitraum zuweisen. Soweit die Ferienzeiten durch den Urlaub nicht ausgefüllt werden, ruhen während der Ferienzeiten das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Arbeits- und Lohnzahlungspflichten.“  

     

    Später vereinbarten die Parteien, dass der anteilige Jahresurlaub in den Weihnachtsferien auf den 29., 30. und 31.12.03 falle. Der ArbN verlangte eine Feiertagsvergütung für den 25. und 26.12.03 Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen stünden dem Anspruch nicht entgegen. Die Ruhensabrede sei zudem als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.