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  • 04.05.2011 | Abmahnung

    Selbstbeurlaubung und antizipierte Abmahnung

    Eine vorweggenommene Abmahnung kann in Ausnahmefällen eine „echte“ Abmahnung entbehrlich machen. Dies gilt zumindest dann, wenn über die später verwirklichte Pflichtverletzung intensiver Schriftverkehr mit eindeutiger Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen geführt wurde (LAG Berlin-Brandenburg 26.11.10, 10 Sa 1823/10, Abruf-Nr. 111036).

     

    Sachverhalt

    Eine seit über 30 Jahren beanstandungsfrei für die Bundesagentur für Arbeit tätige, aus tarifrechtlichen Gründen ordentlich unkündbare Beraterin hatte hier nach längerer Krankheit auf Anraten ihres Arztes Erholungsurlaub beantragt. Ihr ArbG lehnte den Urlaub wegen Personalknappheit ab. Die ArbN kündigte an, ihren Urlaub wie geplant anzutreten. Anschließend wurde sie schriftlich darauf hingewiesen, dass eine Selbstbeurlaubung unzulässig ist und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben könnte. Nachdem sie dennoch eigenmächtig ihren Urlaub antrat, wurde ihr außerordentlich fristlos aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt.  

     

    Mit ihrer Kündigungsschutzklage hat sie in der ersten Instanz keinen Erfolg (Arbeitsgericht Berlin 29.6.10, 50 Ca 5366/10).  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es sah lediglich eine - hier nicht mehr mögliche - ordentliche Kündigung als gerechtfertigt an. Allerdings betont das Gericht, das eine Abmahnung wegen des Schriftverkehrs zwischen den Parteien ausnahmsweise entbehrlich sei. Es ging insofern davon aus, wegen der „vorweggenommenen“ (antizipierten) Abmahnung des ArbG sei hier ausnahmsweise eine „echte“ Abmahnung entbehrlich. Denn die Beraterin hatte auch danach noch nachdrücklich auf ihrem Standpunkt beharrt.