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  • · Fachbeitrag · Zahlungsklage

    Es bleibt dabei: Kein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung!

    | Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO in Verbindung mit § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des ArbN auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder ArbG noch ArbN können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in AGB enthaltene salvatorische Klausel führt nicht - auch nicht einseitig zugunsten des ArbN - zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war fünf Jahre als Industriekauffrau beim ArbG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der ArbN. Im Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Es untersagte der ArbN, für zwei Jahre nach Ende des Vertrags in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit dem ArbG in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR vorgesehen. Eine Karenzentschädigung sah der Arbeitsvertrag nicht vor.

     

    Die „Nebenbestimmungen“ des Arbeitsvertrags enthielten eine salvatorische Klausel. Danach blieb der Vertrag im Übrigen unberührt, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam sei. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung sollte eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.