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  • · Fachbeitrag · Vertragsgestaltung

    Personalüberleitungsvertrag: So klappt es mit der dynamischen Bezugnahme

    von RA und VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch

    | Personalüberleitungsverträge (PÜV) sind in der Praxis ein sinnvolles Instrument, um die Wirkungen eines Betriebsübergangs zu kontrollieren. Allerdings müssen Sie bei der Bearbeitung solcher Verträge viele rechtliche Aspekte im Vorfeld beachten - zum Beispiel die Problematik der Verträge zulasten Dritter, nämlich der betroffenen ArbN. „Arbeitsrecht aktiv“ erläutert anhand eines aktuellen Falls, was Sie beachten sollten, wenn sich in Ihrem Mandat alles um einen Personalüberleitungsvertrag dreht. |

    1. Ausgangsfall

    Der Ausgangsfall orientiert sich an BAG 23.3.11, 4 AZR 439/09, Abruf-Nr. 113086.

    • Sachverhalt

    Die ArbN meint, die ArbG sei verpflichtet, an sie aufgrund einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag oder eines Personalüberleitungsvertrags Einmalzahlungen zu leisten. Die ArbN ist seit dem 1.7.90 bei der ArbG bzw. deren Rechtsvorgängerin in deren Krankenhausbetrieb als Arzthelferin im Pflegedienst beschäftigt. § 3 des Arbeitsvertrags vom 1.7.90 lautet:

    „Für das Arbeitsverhältnis gelten der BAT und die zur Ergänzung sowie Abänderung abgeschlossenen Tarifverträge und sonstigen tariflichen Vereinbarungen, soweit sie durch die Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung mit Tarifvertrag vom 14.7.83 übernommen worden sind; ferner gelten ab 5.5.83 durch die TgRV abgeschlossene tarifliche Vereinbarungen.“

    Mit Wirkung vom 1.1.99 übernahm die ArbG die Trägerschaft des Krankenhausbetriebs. Das Arbeitsverhältnis der ArbN ging im Wege des Betriebsübergangs auf sie über. Anlässlich des Betriebsübergangs schlossen die tarifgebundene Rechtsvorgängerin und die ArbG am 29.6.98 einen Personalüberleitungsvertrag (PÜV), der die Fortgeltung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes vorsieht. Vom 1.1.99 an war die ArbG Vollmitglied im KAV (Kommunaler Arbeitgeberverband). Ab dem 1.1.05 war sie nur noch Gastmitglied ohne Tarifbindung.

    Ab dem 1.1.05 wandte sie die Tarifverträge für Bund und Kommunen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nicht mehr an. Die in § 2 TV EZ geregelte Einmalzahlung in Höhe von 300 EUR und die Zahlung in gleicher Höhe für die Jahre 2006 und 2007 wurden nicht an die ArbN geleistet. Mit Schreiben vom 23.8.05 hat die ArbN einen Anspruch auf Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR für die Monate April und Juli 2005 erfolglos geltend gemacht.

    Mit Schreiben vom 27.9.06 hat sie erfolglos weitere 200 EUR für die Monate April und Juli 2006 verlangt sowie mit Schreiben vom 25.1.07 weitere 100 EUR für den Monat Oktober 2006 und mit Schreiben vom 15.10.07 nochmals 200 EUR für die Monate April und Juli 2007 gefordert.