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  • · Fachbeitrag · Tarifvertragliche Eingruppierung

    Fortsetzung: Welche Entgeltgruppe für OSD-Mitarbeiter?

    | Für die Tätigkeit im Ordnungs- und Servicedienst der Stadt sind gründliche und vielseitige, aber nicht umfassende Fachkenntnisse erforderlich. Dies rechtfertigt die Eingruppierung in Entgeltgruppe (EG) 8, aber nicht in EG 9 TVöD. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam das LAG Düsseldorf (30.11.15, 14 Sa 817/15 und 14 Sa 818/15, Abruf-Nr. 146037). Hintergrund ist der Streit zweier Mitarbeiter des Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) und der Stadt als ArbG. Die ArbN verlangen die Bezahlung nach der EG 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) anstelle der bisher gewährten EG 8. Diese Klagen blieben vor dem Arbeitsgericht (siehe auch Beitrag hierzu in AA 6/15, 100) und nun auch vor dem LAG Düsseldorf ohne Erfolg.

     

    Das Gericht betonte, dass es sich bei dem Streifendienst des OSD um eine gesellschaftlich wertvolle Tätigkeit handelt. Entscheidend für die Eingruppierung seien die tariflichen Eingruppierungsmerkmale. Erforderlich für die begehrte höhere Eingruppierung ist eine Tätigkeit, die „gründliche und umfassende Fachkenntnisse“ (EG 9) und nicht nur „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ (EG 8) erfordert. Zwar müssen die ArbN eine ganze Bandbreite von Rechtsvorschriften anwenden (nach dem Handbuch der Stadt insgesamt 55). Dies erfordere vielseitige Fachkenntnisse, ist mit diesem Eingruppierungsmerkmal aber ausreichend abgebildet.