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  • · Fachbeitrag · Scheinselbstständigkeit

    Wenn sich das freie Dienst- als Arbeitsverhältnis herausstellt: neues Honorar

    | Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als ArbN verabredet. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG und der ArbN streiten über Ansprüche aus einem fehlerhaft als freies Dienstverhältnis behandelten Arbeitsverhältnis. Der ArbN war seit 2001 beim gemeinnützigen ArbG, dessen Unternehmensgegenstand die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung ist, als „IT-Mitarbeiter“ ohne festen Stundenumfang beschäftigt. Dem Vertragsverhältnis lagen anfänglich mündliche Vereinbarungen zugrunde, wonach der ArbN für jede tatsächlich geleistete Stunde ein Honorar von zunächst 55 DM (umgerechnet 28,12 EUR) bezog. Schrittweise wurde dieses bis einschließlich September 2004 auf 50 EUR erhöht. Mitte Oktober 2004 schlossen die Parteien rückwirkend zum Monatsanfang einen schriftlichen „Dienstleistungsvertrag über EDV-Systemadministration“.

     

    „Gegenstand des Vertrags“ waren die „Errichtung, Beratung und Durchführung der administrativen Tätigkeiten des Computernetzwerks“ nebst entsprechenden Dokumentationen sowie die „Wartung“ näher bestimmter „Hard- und Software“, einschließlich Beratungsleistungen bei deren Anschaffung, Ersatz, Austausch und Vernetzung. Ausgenommen waren Produkte, für die gesonderte Wartungsverträge mit Softwareherstellern bestanden. Für die „Wartung“ vereinbarten die Parteien eine vom ArbN an Werktagen einzuhaltende „Reaktionszeit von vier Stunden“ und als Vergütung „pro anfallende Stunde ein Honorar in Höhe von 60 EUR zzgl. 16 Prozent MwSt“. Im September 2000 schlossen der ArbG und die Gewerkschaft ÖTV einen Mantel- und einen Vergütungstarifvertrag. Der ArbG wendet diese Haustarifverträge nicht auf alle ArbN an. Der ArbN ist nicht Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft.