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  • · Fachbeitrag · Mehrarbeit

    Neue Tendenzen des BAG zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

    von Dr. Guido Mareck, Direktor am Arbeitsgericht Siegen

    | Bisher galt im Überstundenprozess, dass der ArbN darlegen und beweisen muss, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet hat. Darüber hinaus wurde vom ArbN verlangt, dezidiert darzulegen, dass diese Mehrarbeit vom ArbG bzw. dessen Repräsentanten ausdrücklich angeordnet oder zumindest gebilligt worden ist. Da diese Darlegungen in substanziierter Form in der Praxis oft schwierig ist, wurden die meisten Überstundenklagen abgewiesen. Eine neue Entscheidung des BAG könnte das jetzt ändern. |

    1. Der Ausgangsfall

    Das BAG hatte über die Klage eines Busfahrers im Linienverkehr zu entscheiden (25.3.15, 5 AZR 602/13, Abruf-Nr. 178279). Der Busfahrer verdiente regelmäßig 1.800 EUR brutto. Nun verlangte er Vergütung für insgesamt 649,45 Überstunden von seinem ArbG, einem privaten Omnibusunternehmen. Im Arbeitsvertrag hieß es, der ArbN sei „vollzeitbeschäftigt“. Hinsichtlich der Arbeitszeit heißt es in dem Arbeitsvertrag, dass diese „dem ArbN bekannt sei“. Darüber hinaus war vereinbart, dass zwei Samstage und jeder Sonntag im Monat arbeitsfrei sind.

     

    Der Busfahrer war unstreitig auf 14 verschiedenen Bustouren eingesetzt, die bis zu 14 Stunden dauerten. Vor der Abfahrt hatte er zudem eine Kontrolle des Fahrzeugs durchzuführen und dieses nach Fahrtende zu reinigen. Bei der Zahlungsklage auf Vergütung der genannten 649,45 Mehrarbeitstunden legte der ArbN eine 40-Stunden-Woche zugrunde. Er zeigte Anfang und Ende der Arbeit im streitgegenständlichen Zeitraum minutengenau auf. Darüber hinaus zog er für jeden Arbeitstag eine Pause von einer Stunde ab.