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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Überblick über die aktuellen Mindestlöhne

    | Ein Abonnent von „Arbeitsrecht Aktiv“ fragte nach einer aktuellen Übersicht der Mindestlöhne. Mit Ausnahme der Briefdienstleistungen sind für alle vom AEntG erfassten Branchen Mindestlohn-Verordnungen in Kraft. Einige Änderungen gelten ab dem 1.11.12. Die Übersicht finden Sie auch unter aa.iww.de (Downloads -> Sonderdrucke). |

    Übersicht /  Mindestlöhne

    Baugewerbe

    4 Nr. 1 AEntG)

    Im Bauhauptgewerbe gibt es die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (8. BauArbbV), die bis Ende 2013 befristet ist. Hier gilt ein Mindestlohn, der je nach Tarifgebiet (West, Berlin, Ost) und Tätigkeit zwischen 10 und 13,40 EUR pro Stunde variiert. Die nächste Mindestlohnerhöhung folgt Anfang 2013. Die Baunebengewerbe werden durch zwei Rechtsverordnungen abgedeckt. Die 6. DachdArbV ist seit Anfang 2012 in Kraft und gilt bis Ende 2013. Der Mindestlohn liegt bei 11 EUR, der 2013 auf 11,20 EUR erhöht wird. Bei Malern und Lackierern trat am 1.6.12, die 6. MalerArbV in Kraft. Sie gilt bis Ende April 2013. Im Tarifgebiet Ost und für ungelernte ArbN im Tarifgebiet West liegt der Mindestlohn bei 9,75 EUR, gelernte ArbN in Tarifgebiet West erhalten 12 EUR pro Stunde. Im Elektrohandwerk beträgt 2012 der Mindestlohn 9,80 EUR (West) bzw. 8,65 EUR (Ost mit Berlin). Anfang 2013 wird erhöht.

    Gebäudereinigung

    4 Nr. 2 AEntG)

    Anfang 2012 trat die 3. GebäudeArbbV in Kraft. Hier liegt je nach Tarifgebiet und Lohngruppe ein Mindestlohn zwischen 7,33 EUR (Ost, Lohngruppe 1) und 11,33 EUR (West, Lohngruppe 6) vor. Anfang 2013 wird es Lohnerhöhungen geben. Allerdings wird die 3. GebäudeArbVV bereits Ende Oktober 2013 außer Kraft treten.

    Sicherheits-

    dienstleistungen

    4 Nr. 4 AEntG)

    Seit dem 1.6.11 gelten hier Mindestlöhne (bis Ende 2013). Die SicherheitArbbV enthält ein nach Bundesländern unterschiedenes System von Lohnuntergrenzen mit Beträgen von7 EUR (u.a. Berlin-Brandenburg) bis 8,75 EUR (Baden-Württemberg). Anfang 2013 wird auf mindestens 7,50 EUR erhöht.

    Bergbauspezialarbeiten (§ 4 Nr. 5 AEntG): Noch bis Ende März 2013 wird die 2. BergbauArbbV“ in Kraft sein. Die Mindestlöhne liegen zwischen 11,53 EUR in der Tarifgruppe 1und 12,81 EUR in der Tarifgruppe 2.

    Wäscherei-dienstleistungen im Objektkundengeschäft(§ 4 Nr. 6 AEntG)

    Die WäschereiArbV ist noch bis Ende März 2013 in Kraft. Der Mindestlohn liegt hier bei7 EUR (Tarifgebiet Ost mit Berlin) bzw. 8 EUR (Tarifgebiet West).

    Abfallwirtschaft

    4 Nr. 7 AEntG)

    Die 4. Abfall-ArbbV gilt nur vom 1.6.12 bis zum 31.12.12. Sie sichert bundesweit einen einheitlichen Mindestlohn von 8,33 EUR.

    Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II/SGB III (§ 4 Nr. 8 AEntG)

    Der jüngste Neuzugang: Die AusbDienstLArbbV trat am 1.8.12 in Kraft und gilt bis Ende Juni 2013. Sie garantiert Pädagogen, die sich mit der Aus- oder Weiterbildung von Arbeits-suchenden beschäftigen, im Osten einen Mindestlohn von 11,25 EUR und im Westen 12,60 EUR.

    Pflegebranche(§ 11 Abs. 1 AEntG)

    Hier gilt derzeit im Tarifgebiet Ost ein einheitlicher Mindestlohn von 7,75 EUR und im Tarifgebiet West von 8,75 EUR. Rechtsgrundlage ist die PflegeArbbV. Die nächste Lohn-erhöhung wird Anfang Juli 2013 kommen. Die PflegeArbbV gilt bis Ende 2014.

    ArbNüberlassung § 3a AÜG)

    Die 1. LohnUGAÜV regelt seit Anfang 2012 erstmals einen staatlicher Mindestlohn für LeihArbN. Er betrug 7,01 EUR (Ost) bzw. 7,89 EUR (West). Seit dem 1.11.12 wurde er auf 7,50 EUR (Ost) bzw. 8,19 EUR (West) erhöht. Die Verordnung bleibt bis 31.10.13 in Kraft.

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 191 | ID 35932370