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  • · Fachbeitrag · Herausgabeanspruch

    „Whistleblower“ hat kein Zurückbehaltungsrecht an Geschäftsunterlagen

    • 1. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der ArbN die in seinem Besitz noch befindlichen Geschäftsunterlagen analog § 667 BGB vollständig an den ArbG herausgeben.
    • 2. Hat ein sogenannter „Whistleblower“ Geschäftsunterlagen im Rahmen einer Strafanzeige der Staatsanwaltschaft oder anderen Behörden bereits übermittelt, steht ihm jedenfalls dann kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an diesen Unterlagen mehr zu.
    • 3. Eine Erfüllung des Herausgabeanspruchs nach § 362 BGB liegt noch nicht in der Herausgabe dieser Unterlagen „zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung“ aus einem Titel des ArbG gegenüber dem ArbN. Von einer „großen Ausgleichsklausel“ hinsichtlich aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstvertrag ist ein Herausgabeanspruch des ArbG nach § 667 BGB regelmäßig nicht umfasst.

    (BAG 14.12.11, 10 AZR 283/10, Abruf-Nr. 122045)

    Sachverhalt

    Der ArbG - ein Unternehmen der Automobilindustrie - verlangt von seinem ehemaligen ArbN, der bei ihm als Leiter des Generalsekretariats und der Konzernproduktplanung für ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von etwa 30.000 EUR tätig war, die Herausgabe von Geschäftsunterlagen und Auskunft darüber, welche weiteren Unterlagen noch in seinem Besitz befindlich sind.

     

    Unter dem 9.5.07 schlossen die Parteien eine „Aufhebungsvereinbarung“ zum 30.6.08. In dieser ist unter anderem eine Verpflichtung des ArbN zur Wahrung von Dienstgeheimnissen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. In einer Vereinbarung vom 11.5.07 verlegten die Parteien das Ende des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung des Inhalts der ersten Aufhebungsvereinbarung im Übrigen auf den 30.6.07 vor.