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  • · Fachbeitrag · Entgeltforderung

    ArbG muss bei verspätetem Lohn 40 EURSchadenersatz zahlen

    | Ein ArbG, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss dem ArbN einen Pauschal-Schadenersatz in Höhe von 40 EUR zahlen. |

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Zu diesem Ergebnis kam das LAG Köln (22.11.16, 12 Sa 524/16, Abruf-Nr. 190516). Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB habe der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR. Diese Pauschale sei auf den Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet sei. Da es im Arbeitsrecht - anders als im allgemeinen Zivilrecht - nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gebe, sei umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant werde, oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-EUR-Pauschale wegfalle.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Revision zum BAG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Denn die 12. Kammer des LAG Köln entschied diese Rechtsfrage nun erstmals obergerichtlich und hat - anders als die Vorinstanz - die 40-EUR-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen angewendet. Es verneint eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Bei der 40-EUR-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung - die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen - spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von ArbN, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 11 | ID 44420262