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  • 11.10.2017 · Nachricht · Direktionsrecht des ArbG

    Unbillige Versetzung: 5. Senat gibt bisherige Rechtsprechung auf

    | Der ArbN muss im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Weisung seines ArbG auch dann nicht befolgen, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt. |