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  • 24.04.2018 · Nachricht · Betriebliche Altersversorgung

    Vorübergehender Übergangszuschuss hat Versorgungscharakter

    | Erhält ein ehemaliger ArbN während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt. |