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  • · Fachbeitrag · Berufsausbildung

    Keine Anrechnung eines Praktikums aufProbezeit im Berufsausbildungsverhältnis

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | § 20 S. 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen ( BAG 19.11.15, 6 AZR 844/14, Abruf-Nr. 145943 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Auszubildende A hatte zum 1.8.13 eine Ausbildung begonnen. Dem Ausbildungsverhältnis war ein Praktikum bei dem ArbG vom Frühjahr 2013 bis zum Ausbildungsbeginn vorausgegangen. Im Berufsausbildungsvertrag wurde eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Der ArbG hat den ArbN am 29.10.13 innerhalb der Probezeit gekündigt, ohne eine Frist einzuhalten.

     

    A erhob Kündigungsschutzklage mit dem Argument, dass die Praktikumszeit auf die Probezeit angerechnet werden müsse. Die Kündigung sei daher erst nach Ablauf der Probezeit ausgesprochen worden. Der ArbG hätte sich bereits im Rahmen des Praktikumsverhältnisses ein vollständiges Bild über ihn machen können. Daher entbehre die Probezeit hier ihres gesetzlichen Zwecks.