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  • · Fachbeitrag · Arbeitsentgelt

    „Sein oder nicht sein“: Wann sind Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt?

    | Honorarärzte sind in einer Klinik sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt, wenn der Chefarzt ihnen die Patienten zuteilt, die Verwaltung den Dienstplan macht, sie freiwillig an Bereitschaftsdiensten teilnehmen und ihre ärztlichen Verordnungen kontrolliert werden. So sagt es das LSG Schleswig-Holstein. |

     

    Sachverhalt

    Eine Fachklinik für Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitation wandte sich gegen Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung für mehrere Honorarärzte. Von 2011 bis 2014 waren bei ihr mehrere Honorarärzte tätig. Die Deutsche Rentenversicherung führte 2015/2016 für diesen Zeitraum eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch. Hierbei stellte sie die Sozialversicherungspflicht für vier Honorarärzte fest und forderte Beiträge von knapp 53.000 EUR nach. Nach ihrer Ansicht seien die Ärzte während ihrer Tätigkeit in die für sie fremde Arbeitsorganisation der Klinik eingebunden gewesen.

     

    Das sah die Klinik anders. Sie argumentierte, die Honorarärzte seien selbstständig tätig gewesen. Zudem verwies sie auf Gesetzesmaterialien zum Krankenhausentgeltgesetz. Hieraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit von Honorarärzten als Selbstständige erkannt und legalisiert habe. Auch habe ein Unternehmerrisiko für die Honorarärzte bestanden, da sie im Urlaubs- und Krankheitsfall nicht bezahlt worden seien. Zudem hätten sie selbst bestimmen können, wie viel gearbeitet werde. Sie hätten an Teambesprechungen nicht teilgenommen und es sei auch keine Supervision erfolgt.