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  • · Fachbeitrag · Pflegezeitgesetz

    Anspruchsverbrauch nach einmaligem Gestaltungsrecht

    | § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 PflegeZG eröffnet dem ArbN nur die Möglichkeit, durch einmalige Erklärung bis zu sechs Monate lang Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Ergebnis kam jüngst das BAG (15.11.11, 9 AZR 348/10, Abruf-Nr. 113766 ). |

     

    Für den ArbN bedeutet dies: Hat er die Pflegezeit durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem ArbG in Anspruch genommen, ist er gehindert, von seinem Recht erneut Gebrauch zu machen, sofern sich die Pflegezeit auf denselben Angehörigen bezieht (einmaliges Gestaltungsrecht).

     

    PRAXISHINWEIS | Ob es mit § 3 Abs. 1 PflegeZG vereinbar ist, dass der ArbN die Pflegezeit im Wege einer einmaligen Erklärung auf mehrere getrennte Zeitabschnitte verteilt, hat das BAG nicht geklärt. Der ArbN-Vertreter sollte daher vorsorglich versuchen, eine einvernehmliche Regelung mit dem ArbG hinsichtlich der Verteilung der Pflegezeit herbeizuführen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verteilung auf mehrere Zeitabschnitte absehbar und beabsichtigt ist.