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  • 29.06.2016 · Fachbeitrag · Nichtraucherschutz

    Poker, Roulette und Rauchen gehören zusammen!

    | Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ArbStättV muss der ArbG die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der ArbG nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. |