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  • 26.09.2013 · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Vereinfachung bei der Besteuerung von Reisekostenvergütungen

    | Die steuerpflichtigen Teile der Reisekostenvergütung müssen grundsätzlich bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung versteuert werden. Übersteigen jedoch die steuerpflichtigen Teile die Obergrenze von 153 EUR im Monat beim ArbN nicht, muss nur vierteljährlich abgerechnet werden. |