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  • · Fachbeitrag · Internetnutzung

    Private Chats im Büro: ArbN können überwacht werden, aber nur nach vorheriger Information

    | Unternehmen dürfen private Internetchats ihrer ArbN im Büro nicht einschränkungslos überwachen, sondern müssen sich an klare Regeln halten. |

     

    Sachverhalt

    Der rumänische ArbN richtete einen Yahoo-Messenger-Account für seinen ArbG ein, um Kundenanfragen zu beantworten. Nebenbei chattete er dort privat. So verschickte er Nachrichten an seinen Bruder und seine Verlobte, wo es um seine Gesundheit und sein Sexualleben ging. Sein ArbG zeichnete die Unterhaltungen auf, ohne ihn über die Möglichkeit einer solchen Kontrolle vorab zu informieren. Der ArbN stritt die privaten Unterhaltungen ab. Der ArbG hatte die privaten Chats im Umfang von 45 Seiten mitgeschrieben. Die interne Regel zum Umgang mit privaten Mails beim ArbG lautete: „Es ist streng verboten (...) Computer (...) zu privaten Zwecken zu nutzen.“ Nachdem er erfolglos vor den rumänischen Gerichten gegen seine Kündigung vorgegangen war, legte der ArbN Beschwerde beim EGMR ein. Anfang 2016 verneinte der EGMR (12.1.16, Beschwerde-Nr. 61496/08) noch eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz (Art. 8 EMRK). Der ArbN beantragte daraufhin, den Fall an die Große Kammer zu verweisen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die große Kammer des EGMR verurteilte Rumänien wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf Privatsphäre aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (5.9.17, Beschwerde-Nr. 61496/08, BARBULESCU c. ROUMANIE, Abruf-Nr. 196568). Zwar können ArbG die Kommunikation von ArbN überprüfen. Aber nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen bzw. sich an bestimmte Regeln halten. Welche das sind, legte der EGMR fest: