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  • · Fachbeitrag · Elternzeit


    Zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit


    von Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen


    ArbN haben in der Elternzeit das Recht, zweimal die Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 6 BEEG zu beanspruchen. Eine einvernehmliche Verringerung ist auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung nicht anzurechnen (BAG 19.2.13, 9 AZR 461/11, Abruf-Nr. 130654).

    Sachverhalt


    Die ArbN verlangte vom ArbG die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit. Die Voraussetzungen des § 15 BEEG lagen unstreitig vor. Der ArbG verweigerte die Verringerung, da er bereits zuvor einmal einem Antrag auf Arbeitszeitverringerung entsprochen hatte und danach eine einvernehmliche Vereinbarung zur Verringerung der Arbeitszeit zwischen den Parteien getroffen worden war.


    Entscheidungsgründe


    Das BAG hatte über die Frage zu befinden, ob der Anspruch auf zweimalige Verringerung nach § 15 Abs. 6 BEEG durch die getroffene Vereinbarung und die weitere einmalige Verringerung ausgeschöpft ist. Der 9. Senat hat insoweit zwischen der antragsgemäßen Verringerung und der getroffenen Vereinbarung differenziert. Dem Wortlaut des § 15 Abs. 6 BEEG folgend, erschöpfen nach Ansicht des BAG nur arbeitnehmerseitig beanspruchte Arbeitszeitverringerungen das zweimalig ausübbare Recht. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind auf den zweimaligen Anspruch dagegen nicht anzurechnen.


    Praxishinweis


    Das BEEG gibt dem ArbN unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einseitig die Verringerung seiner Arbeitszeit zu verlangen. Während der Elternzeit kann der ArbN zweimal dieses Verlangen geltend machen. Der Anspruch bleibt unberührt, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit treffen.


    Für ArbG stellt sich daher die Frage, ob eine einvernehmliche Regelung der bessere Weg zur Erfüllung des Anspruchs des ArbN ist. Wichtig ist, dass ArbG bei einer einvernehmlichen Regelung stets vor Augen haben müssen, dass der Anspruch des ArbN aus § 15 Abs. 6 BEEG nicht beeinträchtigt wird. Dies bedeutet, dass der/die ArbN nach einer einvernehmlichen Regelung weiterhin einseitig die Verringerung der Arbeitszeit durchsetzen kann.


    Weiterführende Hinweise


    • Der praktische Fall: Wo bleibt die frisch gebackene Mutter? in AA 12, 158
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 63 | ID 38587120